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   BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85   

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BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85 (https://dejure.org/1986,1020)
BAG, Entscheidung vom 30.10.1986 - 6 ABR 19/85 (https://dejure.org/1986,1020)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 (https://dejure.org/1986,1020)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsunternehmen - Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat - Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung - Mehrfache Abhängigkeit - Betriebsrat - Gesamtbetriebsrat

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gemeinschaftsunternehmen - Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 287
  • ZIP 1987, 1407
  • BB 1987, 1880
  • BB 1987, 1889
  • DB 1987, 1691
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 62, 193) hat im Anschluß an die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (DB 1972, 1572) im sog. Seitz-Urteil angenommen, mehrere Unternehmen könnten ein anderes beherrschen.

    Dabei wird nicht deutlich, ob es vom Vorliegen der doppelten Abhängigkeit der H. GmbH ohne weiteres ausgeht oder die beiden Tatbestandsmerkmale Abhängigkeit/Beherrschung und Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung als ein Tatbestandsmerkmal ansieht (zur Trennung der Tatbestandsmerkmale vgl. BGHZ 62, 193, 195; Boetius, DB 1970, 1964, 1965).

    Für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist entscheidend, daß das herrschende Unternehmen über Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen (RGZ 167, 40, 49; BGHZ 62, 193, 199 und auch überwiegend das Schrifttum: Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., Band I, § 17 Anm. 2; Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 17 Rz 2; differenzierender Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner-Kommentar zum AktG, Band I, § 17 Anm. 17 ff.; Würdinger, aaO, § 17 Anm. 2 ff. und Geßler, aaO, § 17 Rz 70 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hatte sich nur mit den an den Abhängigkeitstatbestand des § 17 Abs. 1 AktG anknüpfenden Bestimmungen der §§ 312 ff. AktG zu befassen (BGHZ 62, 193, 196) nicht mit dem § 18 AktG.

  • BAG, 18.06.1970 - 1 ABR 3/70

    Mitbestimmung im Konzern

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejaht die Möglichkeit mehrfacher Abhängigkeit (Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropf, AktG, Band I, § 17 Rz 70 ff.; Nordmeyer, Möglichkeit mehrfacher Abhängigkeit bzw. zur Konzernzugehörigkeit im Sinne der §§ 17, 18 AktG, BB 1971, 70; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 2. Aufl. 1977, S. 55 f.; Lutter, Zur Herrschaft mehrerer Unternehmen über eine Aktiengesellschaft, NJW 1973, 113; Säcker, "Mehrmütterklausel" und Gemeinschaftsunternehmen, NJW 1980, 801 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78]; Hueck, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG und differenzierend Richardi, Konzernzugehörigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1977, S. 28).

    So hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zu § 76 BetrVG 1952 entschieden, die Gesetzesfassung des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG lasse es zu, daß ein oder mehrere Unternehmen von mehreren herrschenden Unternehmen abhängig sein könnten (BAGE 22, 390 [BAG 18.06.1970 - 1 ABR 3/70] = AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG = EzA § 76 BetrVG Nr. 5).

    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 22, 390 [BAG 18.06.1970 - 1 ABR 3/70] = AP, aaO) ist zur Aufsichtsratswahl nach § 76 BetrVG 1952 ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß mehrere herrschende Unternehmen und ein abhängiges Unternehmen jeweils im Verhältnis zum beherrschten Unternehmen einen Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden.

  • BGH, 08.05.1979 - KVR 1/78

    Herrschendes Unternehmen und Fusionskontrolle

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Die überwiegende Meinung im Schrifttum bejaht die Möglichkeit mehrfacher Abhängigkeit (Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropf, AktG, Band I, § 17 Rz 70 ff.; Nordmeyer, Möglichkeit mehrfacher Abhängigkeit bzw. zur Konzernzugehörigkeit im Sinne der §§ 17, 18 AktG, BB 1971, 70; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 2. Aufl. 1977, S. 55 f.; Lutter, Zur Herrschaft mehrerer Unternehmen über eine Aktiengesellschaft, NJW 1973, 113; Säcker, "Mehrmütterklausel" und Gemeinschaftsunternehmen, NJW 1980, 801 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78]; Hueck, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG und differenzierend Richardi, Konzernzugehörigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1977, S. 28).

    Säcker (Die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, Rz 185 ff. und in NJW 1980, 801, 806) [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] meint, genausowenig wie bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 AktG könne die Anwendung der Vermutungsregel des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG mit dem grammatikalischen Argument verneint werden, dort werde nur von einem beherrschenden Unternehmen gesprochen.

  • BAG, 21.10.1980 - 6 ABR 41/78

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1980 (BAGE 34, 230 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) darauf hingewiesen, bei der Mitbestimmung im Konzern stehe der Interessenausgleich zwischen der Arbeitgeberseite und den Belegschaften der zu dem Konzern gehörenden Unternehmen und Betriebe im Vordergrund.
  • BFH, 04.12.1979 - VIII R 125/78

    AfA - Gebäude - Inland - Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Die überwiegende Auffassung im Schrifttum hält die Beherrschung des Gemeinschaftsunternehmens durch die Konzernunternehmen für möglich (Geßler, aaO, § 18 Rz 14; Baumbach/Hueck, aaO, § 329 Rz 11; Godin/Wilhelmi, aaO, Band II, § 329 Anm. 2; Koppensteiner, aaO, S. 328; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 54 Rz 18 ff.; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 54 Rz 4; Fitting/Wlotzke/Wissmann, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rz 39 ff.; Raiser, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rz 23 f.; Hanau/Ulmer, MitbestG, § 5 Rz 44 f.; Schneider, GK-MitbestG, § 5 Rz 95; Klinkhammer, Mitbestimmung im Gemeinschaftsunternehmen - Probleme konzerndimensionaler Mitbestimmung, 1977, S. 100 ff., 111 ff.; Gansweid, Gemeinsame Tochtergesellschaften im deutschen Konzern- und Wettbewerbsrecht, 1976, S. 201 ff.; Buchner, Gemeinschaftsunternehmen und Konzernbetriebsrat, RdA 1975, 9, 12, allerdings nur für das Mitbestimmungsgesetz; Säcker, Die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, 1978, Rz 173 ff. und "Mehrmütterklausel" und Gemeinschaftsunternehmen, NJW 1980, 800; nur für einen Ausnahmefall Wessing/Hölters, Gemeinschaftsunternehmen und paritätische Mitbestimmung, DB 1977, 864).
  • OLG Karlsruhe, 30.05.1972 - 8 U 231/71
    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 62, 193) hat im Anschluß an die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (DB 1972, 1572) im sog. Seitz-Urteil angenommen, mehrere Unternehmen könnten ein anderes beherrschen.
  • LAG Hamm, 17.08.1977 - 3 TaBV 46/77

    Mitteilung der Daten zur Erstellung von Wählerlisten; Aufsichtsrat;

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Dem ist das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluß vom 17. August 1977 - 3 TaBV 46/77 - EzA § 5 MitbestG Nr. 1) gefolgt, während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluß vom 25. November 1974 - 10 TaBV 60/74 - EzA § 18 AktG Nr. 1) das Entsendungsrecht des Betriebsrats eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernbetriebsrat einer Obergesellschaft, die mit 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt war, verneint hat (wobei wohl bereits das Tatbestandsmerkmal der mehrfachen Abhängigkeit verneint worden ist).
  • RG, 21.04.1941 - II 128/40

    1. Gilt § 65 Abs. 3 Satz 2 AktG., wonach ein schuldrechtliches Geschäft über den

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist entscheidend, daß das herrschende Unternehmen über Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen (RGZ 167, 40, 49; BGHZ 62, 193, 199 und auch überwiegend das Schrifttum: Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., Band I, § 17 Anm. 2; Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 17 Rz 2; differenzierender Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner-Kommentar zum AktG, Band I, § 17 Anm. 17 ff.; Würdinger, aaO, § 17 Anm. 2 ff. und Geßler, aaO, § 17 Rz 70 ff.).
  • LAG Düsseldorf, 25.11.1974 - 10 TaBV 60/74
    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
    Dem ist das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluß vom 17. August 1977 - 3 TaBV 46/77 - EzA § 5 MitbestG Nr. 1) gefolgt, während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluß vom 25. November 1974 - 10 TaBV 60/74 - EzA § 18 AktG Nr. 1) das Entsendungsrecht des Betriebsrats eines Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernbetriebsrat einer Obergesellschaft, die mit 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt war, verneint hat (wobei wohl bereits das Tatbestandsmerkmal der mehrfachen Abhängigkeit verneint worden ist).
  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Das ist typischerweise dann anzunehmen, wenn gleich gerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten (BAG 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - BAGE 112, 166 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 1, zu B IV 1 c, d der Gründe; 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe jeweils mwN).
  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

    Diese können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe; BGH 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, zu I 2 b der Gründe; 4. März 1974 - II ZR 89/72 - BGHZ 62, 193 = NJW 1974, 855, zu II 2 der Gründe; hM im Schrifttum, zB Hüffer Aktiengesetz 6. Aufl. § 17 Rn. 13 ff.; Koppensteiner aaO § 17 Rn. 73; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 39, jeweils mwN).

    Das abhängige Unternehmen bildet dann mit jedem der herrschenden Unternehmen jeweils einen (Unterordnungs-)Konzern (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe; 18. Juni 1970 - 1 ABR 3/70 - BAGE 22, 390 = AP BetrVG § 76 Nr. 20, zu 2 a der Gründe; GK- BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 40; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 54 Rn. 29, jeweils mwN).

    Es ist in diesem Fall für das jeweilige Konzernverhältnis bei jedem der herrschenden Unternehmen (Mütter) jeweils ein Konzernbetriebsrat zu bilden (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - aaO, zu B II 2 c der Gründe = SAE 1988, 178, 183 mit zust. Anm. v. Hoyningen-Huene; ebenso ErfK/Eisemann 4. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 7; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 54 Rn. 31; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 41; DKK-Trittin BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 20, 21 und 24, 25; MünchArbR/Joost 2. Aufl. Bd. 3 § 315 Rn. 28; aA Richardi/Annuß BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 18-24).

    Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Schutzfunktionen der §§ 54 ff. BetrVG für bestimmte Fälle des Gemeinschaftsunternehmens zu verkürzen (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 c der Gründe).

  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 30. Oktober 1986 (- 6 ABR 19/85 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 53, 287) ausgeführt, für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses sei entscheidend, dass das herrschende Unternehmen über Mittel verfüge, die es ihm ermöglichen, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen; auf das Mittel der Einflussmöglichkeit komme es nicht an; für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft könnten nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art sprechen (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - aaO) .
  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 57/94

    Unterordnungskonzern bei Gemeinschaftsunternehmen

    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z. B. BAG Beschluß vom 18. Juni 1970 - 1 ABR 3/70 - AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1986, BAGE 53, 287 = AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972; BGH Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72 - NJW 1974, 855; BGH Beschluß vom 8. Mai 1979 - KVR 1/78 - NJW 1979, 2401; BGH Beschluß vom 30. September 1986 - KVR 8/85 - NJW 1987, 1639; BGH Beschluß vom 18. November 1986 - KVR 9/85 - NJW 1987, 1700; Richardi, Konzernzugehörigkeit eines Gemeinschaftsunternehmens nach dem Mitbestimmungsgesetz, 1977, S. 34 f.; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 4. Aufl., S. 66 f.) kann ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen, die nur zusammen über die Mehrheit der Anteile des abhängigen Unternehmens verfügen, beherrscht werden (sogenanntes Gemeinschaftsunternehmen).

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Möglichkeit zur gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die beteiligten Unternehmen gesichert ist, z. B. indem die herrschenden Unternehmen ihr Stimmrecht gepoolt und sich zu gemeinsamer Geschäftspolitik verpflichtet haben (wie im Fall BAG Beschluß vom 18. Juni 1970, aaO.) bzw., daß sie die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung vereinbart haben (BAG Beschluß vom 30. Oktober 1986, aaO.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 10 TaBV 1537/17

    Konzernbetriebsrat - konstituierender Beschluss - Gemeinschaftsunternehmen -

    Diese Schutzfunktion zugunsten der Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens ändert sich nicht, wenn statt eines herrschenden Unternehmens zwei Muttergesellschaften die Leitungsmacht ausüben können und wollen, auch wenn sie sich verständigen müssen und ohne Rücksprache mit dem anderen Gesellschafter keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durchsetzen können (so bereits BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85).

    Im Übrigen besteht die Tätigkeit der Konzernbetriebsräte auch im Einholen von Informationen unter Diskussion einzelner auch das mitbeherrschte Unternehmen betreffenden Themen, von denen Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat des abhängigen Unternehmens abgeschnitten wären, wenn es keine Entsendungsmöglichkeit in den Konzernbetriebsrat gäbe (BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85).

  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 4/00

    Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21. Oktober 1980 - 6 AZR 41/78 - BAGE 34, 230; 30. Oktober 1986 - 6 AZR 19/85 - BAGE 53, 287) müssen betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung der Betriebsräte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort ansetzen, wo die wesentliche betriebliche Leitungsmacht - insbesondere im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich - konkret entfaltet und ausgeübt wird und damit tatsächlich für die Arbeitnehmer relevante, insbesondere mitbestimmungspflichtige Entscheidungen des Arbeitgebers getroffen werden.
  • LAG Hessen, 05.02.2004 - 9 TaBV 64/03

    Konzernbetriebsrat; Konzern

    Durch § 18 Abs. 1 AktG wird § 17 AktG einbezogen, weil dort das abhängige Unternehmen definiert wird (BAG Beschluss vom 30. Okt. 1986 - 6 ABR 19/85 - EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 3).
  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 16/00

    Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21. Oktober 1980 - 6 ABR 41/78 - BAGE 34, 230; 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - BAGE 53, 287) müssen betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung der Betriebsräte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort ansetzen, wo die wesentliche betriebliche Leitungsmacht - insbesondere im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich - konkret entfaltet und ausgeübt wird und damit tatsächlich für die Arbeitnehmer relevante, insbesondere mitbestimmungspflichtige Entscheidungen des Arbeitgebers getroffen werden.
  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 11/00

    Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (21. Oktober 1980 - 6 AZR 41/78 - BAGE 34, 230; 30. Oktober 1986 - 6 AZR 19/85 - BAGE 53, 287) müssen betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung der Betriebsräte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort ansetzen, wo die wesentliche betriebliche Leitungsmacht - insbesondere im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich - konkret entfaltet und ausgeübt wird und damit tatsächlich für die Arbeitnehmer relevante, insbesondere mitbestimmungspflichtige Entscheidungen des Arbeitgebers getroffen werden.
  • Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, 15.05.2020 - M 18/19

    Keine Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung

    Das Bundesarbeitsgericht hat in eine Entscheidung aus dem Jahr 1986 ausgeführt, für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses sei entscheidend, dass das herrschende Unternehmen über Mittel verfüge, die es ihm ermöglichten, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen; auf das Mittel der Einflussmöglichkeit komme es nicht an, hierfür könnten nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art sprechen (BAG vom 30.10.1986 - 6 ABR 19/85).
  • KAGH, 15.05.2020 - M 18/19
  • KAG Augsburg, 15.05.2020 - M 18/19

    Keine Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung

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